04.07.2008 | OLG München zeigt die Grenzen auf
Restwertaufkauf über „Handlingservice“ geht nicht!
Das von einer Restwertbörse installierte System, osteuropäische Restwerthändler direkt bieten zu lassen und das hinter einer „Handlingagentur“ zu verschleiern, hat nach Ansicht des OLG München einen massiven Webfehler.
In den Gebotsblättern wird mitgeteilt, das Angebot sei von der „X. Y. Z Abwicklung/Service, Adresse und Telefonnummer…“ abgegeben worden. Es sei bis zu einem bestimmten Tage verbindlich, der Versicherungsnehmer solle sich mit der Agentur in Verbindung setzen.
Weisung löst keine Pflichten beim Versicherungsnehmer aus
Eine solche Weisung der Versicherung löst keine Pflichten auf Seiten des Versicherungsnehmers aus. Die Weisung basiert schlicht und einfach auf unwahren Fakten. Die Handlingagentur selbst tritt nämlich nicht als Käufer auf. Der wahre Käufer wird verschleiert.
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