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  • 01.01.2005 | Positive BGH-Entscheidung

    Versicherer dürfen nur unter normalen Umständen erzielbaren Restwert ansetzen

    Nach wie vor ist die Restwertfrage eine der umstrittensten im Schadenersatzrecht. Es geht ja auch um viel Geld. In einer ganz aktuellen Entscheidung hat der BGH wiederholt, dass der Sachverständige den Restwert am örtlichen Markt bemessen muss und überörtliche Angebote von Spezialaufkäufern unbeachtlich sind.  

     

    Geschädigter darf an „seinen“ Händler verkaufen

    Der BGH geht sogar so weit, dass der Geschädigte sein Fahrzeug auch ohne Gutachten zum Restwert zu einem von ihm ausgehandelten Preis an „seinen“ Autohändler verkaufen darf. Gleichzeitig weist das Gericht aber darauf hin, dass er dann das Risiko eines Nachweises durch den Haftpflichtversicherer trägt, am örtlichen Markt sei ein höherer Betrag zu erzielen gewesen. Das wiederum heißt, dass das Angebot eines einzelnen Händlers nicht „der örtliche Markt“ ist (Urteil vom 12.7.2005, Az: VI ZR 132/04; Abruf-Nr. 052785).  

     

    BGH-Rechtsprechung im Überblick

    Nimmt man alle bisherigen Urteile des BGH zur Grundlage, kann man das Haftpflicht-Restwertthema wie folgt zusammenfassen:  

     

    • Der Sachverständige soll den Restwert am allgemeinen Markt bemessen.
    • Der Geschädigte darf sich auf das Gutachten verlassen und ohne Nachfrage beim Versicherer zu dem Preis verkaufen (BGH, NJW 1992, 903).
    • Legt der Versicherer aber ein konkretes (= Aufkäufer namentlich benannt) und komfortables (= Aufkäufer holt zügig und kostenfrei bei sofortiger Zahlung ab) Überangebot vor, bevor der Geschädigte verkauft hat, muss sich der Geschädigte das höhere Angebot anrechnen lassen (BGH, NJW 2000, 800).