04.11.2010 | Problematische Rechtsprechung des AG Coburg
Mietpreisvorgaben des Versicherers beachtlich oder unbeachtlich?
Ein aktuelles Urteil des AG Coburg macht es nötig, das Thema „Mietwagenpreisvorgaben der Versicherer“ noch einmal zu beleuchten - zumal ein ähnliches Verhalten der Versicherer in Kürze auch im Hinblick auf Stundenverrechnungssätze bei Reparaturen zu erwarten ist.
Das Problem des Ausweichgerichtsstands
Das Coburger Urteil ist von besonderer Bedeutung, weil in Coburg im Grundsatz nach wie vor auf Schwacke-Basis Recht gesprochen wird. Das verleitet Anwälte dazu, die bekannte Versicherung am Gerichtsstand der Hauptverwaltung zu verklagen, wenn am Gerichtsstand des Unfallorts schon Fraunhofer die Grundlage der Mietwagenrechtsprechung ist.
Daraus ergibt sich ein Problem für die Coburger Justiz: Ausgestattet für die Prozessmenge in einer beschaulichen Mittelstadt müssen die Amtsrichter nun unzählige zusätzliche Verfahren aus Mietwagensachen bewältigen, die sich üblicherweise auf die Republik verteilen.
Sogar unkonkrete Mietpreisvorgabe des Versicherers wirksam?
Zwar ist das AG Coburg dem Schwacke-Mietpreisspiegel, soweit wir sehen, nach wie vor treu. Doch jetzt hat das Gericht eine auffällige - nach unserer Einschätzung mit der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbare - Sicht auf die Informationsschreiben, die die in Coburg ansässige Versicherung regelmäßig verschickt (Urteil vom 30.9.2010, Az: 11 C 1063/10; Abruf-Nr. 103407).
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