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  • 01.05.2006 | Rechtsberatungsgesetz

    Abschleppunternehmer darf für Polizei Kosten eintreiben

    Erneut hat der BGH eine Entscheidung zum Thema Rechtsberatung getroffen. Ein Abschleppunternehmer hatte im Auftrag der Polizei einen ordnungswidrig abgestellten Pkw entfernt und auf sein Betriebsgelände gebracht. Der Halter, ein ortsansässiger Rechtsanwalt, wollte es abholen. Allerdings wollte er nicht bar, sondern gegen Rechnung oder per Kreditkarte bezahlen. Der Abschlepper verweigerte auf Anweisung des Sachbearbeiters der Polizei die Herausgabe. Daraufhin machte der Rechtsanwalt Unterlassungsansprüche gegen den Abschleppunternehmer geltend, weil er in dem Verhalten ein unerlaubtes Inkasso für die Polizei und damit einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz sah. Der BGH hat das Verhalten des Abschleppunternehmers als rechtmäßig beurteilt. In solchen Fällen handelt er nämlich als „verlängerter Arm der Behörde“ (Urteil vom 26.1.2006, Az: I ZR 83/03; Abruf-Nr. 061139).  

    Beachten Sie: Der konkrete Fall hatte zwar nichts mit einem Unfallereignis zu tun. Jedoch ist ein Vorgang des Abschleppens und/oder der Sicherstellung im Auftrag der Polizei nach einem Unfall nicht anders zu sehen.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 5 | ID 130859