01.06.2006 | Rechtsberatungsgesetz
Verfassungsgerichtsbeschluss missverständlich
Das Bundesverfassungsgericht hat im Februar einen Beschluss gefasst, der im Kfz-Gewerbe teilweise missverstanden wird: Kostenlose Rechtsberatung unterfällt gegebenenfalls nicht dem Rechtsberatungsgesetz. Aber Achtung: es muss sich um „altruistische“, also wohltätige Rechtsberatung handeln. Im Autohaus wird für die rechtlichen Hinweise an die Unfallkunden zwar nichts berechnet. Aber dennoch gibt es einen inneren Zusammenhang zum kommerziell betriebenen Unfallreparaturgeschäft. Damit liegt dann eben doch „geschäftsmäßige“ Tätigkeit vor und keine Wohltätigkeit (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2006, Az: 2 BvR 951/04; Abruf-Nr. 061338).
Beachten Sie: Obwohl damit die Schranken für rechtliche Hinweise an Ihre Unfallkunden nicht völlig gefallenen sind, ist die Rechtsprechung zum Rechtsberatungsgesetz insgesamt schon heute sehr großzügig. Ihre „Verkaufsargumente“ rechtlicher Natur sind in aller Regel als Bagatellrechtsberatung einzustufen. Sie sind damit schon heute überwiegend erlaubt.
Unser Tipp: Lesen Sie dazu den Beitrag in der Ausgabe 1/2005 auf Seite 7 bis 12. Sie können den Beitrag auf unserer Homepage (www.iww.de) in unserem Online-Archiv herunterladen. Der Beitrag hilft Ihnen dabei, die heutigen Freiheiten, aber auch die Grenzen der Rechtsberatung auszuloten.