07.04.2010 | Rechtsdienstleistung
Gekürzte Zahlung macht Abtretung nicht zunichte
Eine gekürzte Zahlung der Versicherung macht nicht die Abtretung zunichte. Das hat das AG Herne-Wanne entschieden. Der Vortrag der Versicherung im Prozess war trickreich: Der Geschädigte könne nur die berechtigten Schadenersatzansprüche abtreten. Die aber seien mit der gekürzten Zahlung erfüllt. Deshalb sei die Abtretung nun keine Grundlage mehr, zu klagen. Denn die eingeklagten Ansprüche gebe es nicht.
Auf diese Argumentation ist das Gericht nicht hereingefallen und hat entschieden: Zwar kann der Geschädigte tatsächlich nur die entstandenen Ansprüche abtreten, aber über deren Höhe entscheidet nicht der Versicherer, sondern das Gericht. Prompt wurde der Versicherer dann auch zu einer weiteren Zahlung verurteilt. (Urteil vom 5.3.2010, Az: 14 C 402/09) (Abruf-Nr. 100973)