04.05.2009 | Rechtsdienstleistung
Inkasso durch Autovermieter zulässig
Das AG Berlin-Mitte hat eine Abtretung unter dem Gesichtspunkt des RDG beurteilt. Es hält sie für zulässig. Dass der Autovermieter die Schadenersatzforderung in Höhe der Mietwagenkosten einzieht, gehört als Nebenleistung zum Berufs- bzw. Tätigkeitsbild (Urteil vom 31.3.2009, Az: 111 C 3073/08; Abruf-Nr. 091410).
Beachten Sie: Das Urteil ist zweifellos auf die Einziehung der Reparaturkosten durch die Werkstatt auf Grund einer Abtretung zu übertragen. Der Trend in der Rechtsprechung geht eindeutig in die vom AG Berlin vertretene Richtung. Eine Besonderheit hat das Urteil: Die Abtretung datierte aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen RDG. Das Gericht hat sie aber am neuen Gesetz gemessen, weil die Entscheidung in der Zeit des neuen Gesetzes liegt. Das wird von den Gerichten unterschiedlich gesehen, dürfte aber bald Rechtsgeschichte sein. Die Altfälle sind sicher bald abgearbeitet.
Interessant ist noch ein kleiner Seitenhieb des Gerichts auf die Bigotterie der Versicherung in Sachen Abtretung: „Es ist der typische Fall, dass der Kfz-Vermieter die Schadenersatzforderung an sich abtreten lässt und diese einzieht. Das passt den Kfz-Haftpflichtversicherern auch immer dann gut, wenn es der erleichterten Schadenabwicklung dient. Nur dann, wenn sie sich gegen die Höhe der Mietwagenkosten wenden, machen sie einen angeblichen Verstoß gegen das RDG geltend.“