03.09.2009 | Rechtsdienstleistung
Kunde beauftragt Werkstatt, Anwalt zu beauftragen
Es ist zulässig, dass ein Kunde die Werkstatt bevollmächtigt, in seinem Namen einen Rechtsanwalt mit der Regulierung des Unfallschadens zu beauftragen. Darin liegt kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, weil die Werkstatt keinerlei rechtliche Prüfung vornimmt.
Beachten Sie: Der Kunde wünscht bei Unfallschäden oft die Gesamtbearbeitung durch die Werkstatt. Manche Werkstatt wiederum bevorzugt die Unfallabwicklung durch einen spezialisierten Anwalt, weil sie immer wieder sieht, wie sie bei (dazu noch unbezahltem) großem Zeitaufwand für die Kommunikation mit der Versicherung an ihre Grenzen stößt. Am Ende steht dann die Abwägung „Aufwand versus Ausbuchen“. Wenn der Aufwand jedoch beim Anwalt liegt, stellt sich die Frage so nicht. Eine große Zahl von Kunden hat auch gar nichts dagegen, dass ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird. Wichtig dabei ist aber, dass der Kunde keinen zusätzlichen Aufwand haben möchte. Schon in der Ausgabe 6/2008 auf Seite 12 hatten wir die nun vom AG Augsburg als rechtmäßig durchgewinkte Idee vorgestellt. Dort hieß es: „Eine konsequente, bisher aber auch noch nicht gerichtlich verprobte Lösung kann darin liegen, dass der Kunde den Betrieb bevollmächtigt, in seinem - des Kunden - Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen.“ Nun also liegt das erste Urteil dazu vor, erwartungsgemäß ist es positiv ausgefallen. (Urteil vom 10.7.2009, Az: 25 C 5613/08, eingesandt von Rechtanwalt Horst Sethmacher, Augsburg) (Abruf-Nr. 092829)