· Fachbeitrag · Reparaturkosten
In der Unfallschaden-Branche gibt es oft andere Preise ‒ dafür gibt es regelmäßig gute Gründe
| Manche Positionen rund um den Unfallschaden werden nur berechnet, wenn es um einen Unfallschaden geht , der von einem Versicherer zu erstatten ist. Dafür gibt es regelmäßig gute Gründe. Die Versicherer-Argumente gehen hier regelmäßig fehl. Das sind die Einzelheiten. |
In der Unfallschaden-Branche gibt es oft höhere Preise
„Das will die Werkstatt doch gar nicht ernsthaft vom Kunden haben. Nur weil eine Versicherung im Spiel ist …“. „So etwas wird nur bei Unfallsachen berechnet. Gegenüber einem Selbstzahler gibt es das nicht.“ So liest man es in Schriftsätzen. Oder: „Der Geschädigte weiß, dass er das selbst nicht an die Werkstatt zahlen muss. Es soll beim Versicherer nur mal versucht werden. Wenn es gelingt, macht es der Werkstatt Freude, wenn nicht, wird es ausgebucht.“ Und in der Tat: Hört man den Werkstätten zu, wird dort über viele kleine, in der Summe aber doch sehr üppige Ausbuchungen berichtet. Kommt das Geld vom Versicherer nicht, will man den Kunden nicht damit verärgern, es von ihm selbst zu verlangen, obwohl er den Betrag eindeutig schuldet. Geschäftspolitik schlägt Rechtslage.
Das ist nicht nur in den Werkstätten so. Die restlichen Sachverständigenkosten nach Kürzungen werden auch nicht vom Kunden verlangt. Und auch der Anwalt, der im konkreten Fall wegen erhöhter Komplexität eine 1,5-Gebühr statt einer 1,3-Gebühr für angemessen hält, wird kaum mit der Differenz auf den Mandanten zugehen, wenn er sich damit beim gegnerischen Versicherer nicht durchsetzt. Auf dessen Rechtschutzversicherer aber ggf. doch.
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