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  • 04.06.2009 | Rechtsdienstleistung

    LG Koblenz zu Werbung mit Anwaltskooperation

    In der Mai-Ausgabe auf Seite 6 hatten wir auf ein wettbewerbsrechtliches Urteil des LG Koblenz aufmerksam gemacht. Hier folgt nun die versprochene Detailinformation: Zu Recht hat das Gericht einer Werkstatt die Werbung mit dem Schlagwort „komplette Unfallschadenabwicklung“ untersagt. Es erweckt den Anschein, sie würde sich auch um Haftungsfragen oder gar Körperschäden kümmern, was sie gewiss nicht darf (siehe die umfassende Darstellung in Ausgabe 6/2008, Seite 9 ff.). Der Slogan „Anwalt im Hause“ wurde der Werkstatt ebenfalls zu Recht untersagt, weil es keinen Anwalt im Hause gab. Problematisch ist eine Nebenbemerkung (für das Urteil kam es darauf nicht mehr entscheidend an) des Gerichts, es habe Zweifel, dass eine Werkstatt-Anwalt-Kooperation zulässig sei. Immerhin habe der Gesetzgeber die dazu ursprünglich geplante Regelung nicht ins Gesetz aufgenommen. Diese Passage des Urteils ist unseres Erachtens falsch. Im „Erbensucherbeschluss“ hat das Bundesverfassungsgericht eine Kooperation zwischen einem Dienstleister und einem Anwalt als zulässig beurteilt. Der ursprünglich vorgesehene, aber nicht verwirklichte § 5 Absatz 3 RDG wäre demnach nur eine Wiedergabe der Vorgabe des Verfassungsgerichts gewesen. So sieht es auch der maßgebliche Kommentar zum RDG von Kleine-Cosack. Mit diesen übergeordneten Fragen hat sich das LG Koblenz nicht befasst. Wäre es tiefer eingestiegen, wäre es auf die verfassungsrechtlichen Fragestellungen gestoßen.  

    Beachten Sie: Wer mit Anwaltskooperationen wirbt, muss mit Gegenwind rechnen. Gegner solcher Kooperationsformen werden das Urteil aus Koblenz als Munition betrachten. Die Entscheidung zu solcher Werbung setzt also den Mut voraus, gegebenenfalls zu kämpfen. (Urteil vom 17.3.2009, Az: 4 HK/O 140/08) (Abruf-Nr. 091673)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 4 | ID 127561