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  • 05.03.2009 | Rechtsprechung nicht einheitlich

    Nachbesichtigung mit eigenem
    Sachverständigen als Sekundanten?

    In vielen Situationen wollen Versicherungen das beschädigte oder das reparierte Fahrzeug besichtigen, obwohl ein Gutachten eines vom Geschädigten eingeschalteten Experten vorliegt. Ob sie das Recht dazu haben, ist umstritten. Die Gerichte sind da nicht einheitlicher Meinung.  

    Pragmatische Lösung

    Wir raten stets dazu, die Nachbesichtigung nicht durch den Geschädigten verbieten zu lassen, denn dann bekommt man Steine statt Brot. Die Versicherung reagiert dann regelmäßig trotzig und zahlt nicht oder nur teilweise. Dass der Geschädigte in so einer Situation den Prozess gewinnen kann, ist beim Warten auf das Geld nicht besonders tröstlich. Und die Gerichte sind da auch ganz unterschiedlicher Meinung.  

     

    Ursprünglich tätigen Sachverständigen hinzuziehen

    Aus Sicht des Geschädigten hilfreich und gegenüber der „nachbesichtigungswütigen“ Versicherung auch pädagogisch wirksam ist es, den ursprünglich tätigen Sachverständigen hinzuzuziehen. Denn dann kann auf Einwände des Versicherungssachverständigen sofort reagiert werden, und manches klärt sich dann auf.  

     

    Der Verfasser hat schon viel erlebt: Der Gutachter der Versicherung beanstandete im Rahmen einer „130-Prozent-Reparatur“ einen ungleichen Faltenwurf im Bereich von Blechüberlappungen an einer der Fahrzeugsäulen. Der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige ging in die Gebrauchtwagen-Ausstellung des Händlers, auf dessen Gelände die Besichtigung stattfand und sah an einem Vergleichsfahrzeug nach. Uns schon war klar: Das war serienmäßig.