05.03.2009 | Restwert
BGH betont abermals den örtlichen Markt
In einem Restwertregressverfahren hat der BGH abermals betont, dass der Sachverständige nicht zur Einholung überregionaler Angebote von Restwerthändlern verpflichtet ist. Es genüge, Angebote auf dem regional zugänglichen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeuge einzuholen (Urteil vom 13.1.2009, Az: VI ZR 205/08; Abruf-Nr. 090691).
Im Urteilsfall warf der Versicherer dem für den Geschädigten tätigen Sachverständigen vor, er habe den Restwert zu niedrig eingeschätzt. Daher habe er, der Versicherer, zu viel für den Schaden zahlen müssen. Die Differenz zwischen dem vom Sachverständigen genannten Restwert von 3.500 Euro und dem von der Versicherung für richtig gehaltenen Betrag von 9.000 Euro verlangte sie im Wege des Regresses vom Sachverständigen. Das Gericht formuliert die Selbstverständlichkeit, dass der Sachverständige sein im Auftrag des Geschädigten zu erstellendes Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadenersatzrecht zu fertigen hat. Die klagende Versicherung verkenne, dass der Gutachtenauftrag nicht durch das Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners an einer besonders Kosten sparenden Schadensabrechnung bestimmt wird. Weil der Geschädigte nicht auf Kaufangebote „aus dem Internet“ verwiesen werden könne, müsse der Sachverständige solche auch nicht einholen. Im konkreten Fall hatte der Sachverständige drei Angebote örtlicher Interessenten eingeholt. Das empfindet der BGH als ausreichend, er verweist insoweit auf die gleich lautende Empfehlung des Verkehrsgerichtstags.