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  • 05.11.2009 | Restwert

    BGH: Neue Pflicht des Sachverständigen beim Restwert

    In einem bei Redaktionsschluss noch nicht veröffentlichten Urteil hat der BGH dem Sachverständigen eine neue Pflicht auferlegt: Er soll den auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelten Restwert im Gutachten mit drei konkreten Angeboten belegen. Das Fahrzeug des Geschädigten war im Urteilsfall über die 130 Prozent hinaus beschädigt. Es wurde mit einfachen Mitteln instandgesetzt. Der Geschädigte wollte die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert abrechnen. Der BGH hat entschieden: Es bleibt dabei, dass der Geschädigte, der das total beschädigte Auto teilrepariert weiternutzt, den Restwert aus dem Gutachten ansetzen darf. Überangebote der Versicherung sind dann irrelevant.  

    Beachten Sie: Das gilt aber nun nur noch, wenn der Restwert vom Sachverständigen plausibilisiert wurde. Hintergrund ist, dass die Restwertnotierung zunächst für den Geschädigten und gegebenenfalls später auch für den Richter überprüfbar sein soll. Es wird auch gemutmaßt, der BGH wolle damit verhindern, dass Sachverständige quasi heimlich Angebote einholen, die nicht vom örtlichen Markt stammen, aber als solche ausgegeben werden. Grundlage der Rechtsprechung ist jedenfalls eine Empfehlung des Verkehrsgerichtstags. Probleme kann es geben, wenn der Sachverständige die Angebote nicht gleich im Gutachten benennt. So war es im Urteilsfall. Der BGH hat akzeptiert, dass das Instanzgericht den Restwert für unplausibel hielt und gemäß § 287 Zivilprozessordnung selbst einen Restwert schätzte. Dieser lag zwischen dem gutachterlichen und dem vom Gerichtssachverständigen ermittelten Betrag. Am Ende fehlte dem Geschädigten ein Tausender.  

    Unser Tipp: Soweit Sie nicht selbst Gutachter sind, verbreiten Sie diese Information bei den Gutachtern, mit denen Sie in Kontakt stehen. (Urteil vom 13.10.2009, Az: VI ZR 318/08) (Abruf-Nr. 093553)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 1 | ID 131317