05.02.2009 | Restwert
Nach wie vor örtlicher Markt beim Restwert maßgeblich
Zwei weitere Urteile stützen die sachverständige Praxis, den Wert des beschädigten Fahrzeugs lokal zu ermitteln:
- Das LG Saarbrücken hatte keine Einwände dagegen, dass der Gutachter nur Angebote aus der Stadt des Geschehens eingeholt hat (Urteil vom 19.12.2008, Az: 13 S 143/08; Abruf-Nr. 090372).
- Das OLG Thüringen hat gebilligt, dass der Sachverständige keine Bieter aus Internetbörsen einbezogen hat. Der Geschädigte durfte zum gutachterlich lokal festgestellten Betrag verkaufen (Urteil vom 9.4.2008, Az: 4 U 770/06; Abruf-Nr. 081249).
Beachten Sie: Das Urteil aus Jena ist von Bedeutung, weil von einigen Amtsgerichten in Thüringen bisher die Auffassung vertreten wurde, der Geschädigte müsse vor der Veräußerung des „Restwerts“ erst den Versicherer fragen. Restrisiken bestehen noch im Bezirk des OLG Köln, weil ein dortiger Senat ebenfalls eine Vorlagepflicht vor Verkauf annimmt.
Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 1 | ID 124351