06.07.2009 | Restwert
Restwert ist für Unternehmer nicht „steuerneutral“
Ist der Geschädigte Unternehmer und zum Vorsteuerabzug berechtigt, wird der Restwert nur netto vom Wiederbeschaffungswert (ebenfalls netto) abgezogen (OLG Thüringen, Urteil vom 13.5.2009, Az: 7 U 711/08; Abruf-Nr. 091866).
Beachten Sie: Das Urteil bestätigt eine Selbstverständlichkeit: Wenn der Unternehmer sein beschädigtes Fahrzeug veräußert, muss er die Mehrwertsteuer ausweisen und an den Fiskus abführen. Damit verbleibt ihm nur der Nettobetrag im Vermögen. Wie sich ein Versicherer über zwei Instanzen in die These versteigern kann, ein Restwert sei stets „steuerneutral“, ist nicht nachvollziehbar. Umgekehrt gilt: Ist der Geschädigte ein Privater, wird der Restwert stets brutto abgezogen, denn der Bruttobetrag verbleibt ihm nach der (auch nur gedachten) Veräußerung.
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