04.07.2008 | Restwert
Restwert und Weisungsrecht in der Kaskoversicherung
Erteilt die Versicherung im Kaskofall innerhalb einer Woche ab Zugang der Schadenmeldung keine Weisung, verstößt der Versicherungsnehmer nicht gegen seine Pflichten, wenn er das total beschädigte Fahrzeug verkauft (OLG München, Urteil vom 6.6.2008, Az: 10 U 5796/07; Abruf-Nr. 081978; eingesandt von Sachverständigen Thomas Schramm, Mallersdorf).
Hintergrund: Die Abgabe der Schadenmeldung ist bei einem Kaskofall gleichzeitig die Bitte um Weisungen der Versicherung, soweit sie ein Weisungsrecht hat. Bezogen auf den Restwert hat sie bei Kaskoschäden ein solches Recht.
Beachten Sie: Unter dem Kaskogesichtspunkt hätte es dem Gericht schon gereicht, wenn die Versicherung lediglich die Weisung gegeben hätte, das verunfallte Fahrzeug nicht ohne Rücksprache zu veräußern. Insoweit darf das nicht mit der Situation beim Haftpflichtschaden verwechselt werden, wo laut BGH bereits ein konkretes Angebot vorliegen muss. Das Wesentliche an dem Urteil ist die Erkenntnis, dass der Versicherungsnehmer nicht die Weisung einholen muss, was mit dem Restwert geschehen solle. Die Versicherung muss innerhalb einer Woche von sich aus aktiv werden. Das lässt sich auch auf die Beauftragung eines Sachverständigen übertragen. Hat sich die Versicherung innerhalb von acht Tagen nicht dazu geäußert, müsste sich der Versicherungsnehmer selbst einen Gutachter aussuchen können.
Unser Tipp: So schön das Urteil ist, so gefährlich ist es, „am achten Tag“ im Hinblick auf den Restwert zu handeln. Wir wagen die Prognose, dass sich kaum ein Versicherer außergerichtlich von diesem Urteil wird beeindrucken lassen. Wenn das Kind aber bereits im Brunnen liegt, mag das Urteil hilfreich sein. Nutzen Sie daher den Textbaustein 172 zum Weisungsrecht. Den verwenden Sie aber bitte nur, wenn Ihr Kunde partout keine anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen möchte. Denn das sind eigentlich Fälle für einen versierten Versicherungsrechtsanwalt.