06.10.2008 | Restwert
Überangebot nach Verkauf wirkungslos
Der Geschädigte darf im Haftpflichtfall auf die Werte im Gutachten vertrauen und das verunfallte Fahrzeug zum sachverständig festgestellten Betrag verkaufen. Ein Überangebot der Versicherung, das ihn danach ereicht, ist wirkungslos. Er muss auch nicht zuvor das Gutachten der Versicherung zur Prüfung vorlegen (LG Stuttgart, Urteil vom 25.7.2008, Az: 26 O 168/08, eingesandt von Rechtsanwalt Werner Dory, Göppingen/Stuttgart; Abruf-Nr. 082935).
Beachten Sie: Damit liegt das LG auf einer Linie mit dem von ihm insoweit zitierten BGH und dem OLG Düsseldorf sowie des weit überwiegenden Teils der Instanzrechtsprechung. Das LG betont auch, dass der Gutachter nur die Angebote des örtlichen Marktes berücksichtigen muss und Angebote spezialisierter überregionaler Restwerthändler unberücksichtigt lassen kann. Es setzt sich ausführlich mit der abweichenden Rechtsprechung auseinander und lehnt diese ab.
Unser Tipp: Weil der Versicherer in dem Rechtsstreit offenbar jede Schadenposition angegriffen hatte, ist das Urteil eines zu allen wesentlichen Themen. Es kann nahezu als „Universalurteil im Schadenersatzrecht“ gelten. Wir halten es daher für sehr lesenswert.