03.01.2008 | Restwert
Versicherung hat Restwert erfolgreich „überholt“
Wenn die Haftpflichtversicherung ein Restwertüberangebot vorlegt, bevor der Geschädigte das Unfallfahrzeug verkauft hat, darf der Geschädigte sich nicht mehr auf den gutachterlich festgestellten Restwert verlassen. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Überangebot aus einer sogenannten Restwertbörse stammt.
Beachten Sie: Voraussetzung ist, dass das Angebot präzise ist. Das Urteil enthält interessante Ausführungen dazu, wann das Angebot in diesem Sinne annahmefähig ist. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, Az: I-1 U 267/06) (Abruf-Nr. 073447)
Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 6 | ID 116656