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  • 05.09.2008 | Restwert

    Verzögerung in der Restwertabwicklung

    Kommt es zwischen dem von der Versicherung benannten Restwertkäufer und der Leasinggesellschaft zu Verzögerungen in der Abwicklung und entstehen dem Geschädigten dadurch doppelte Kosten für Kfz-Steuern und Versicherung, muss die Versicherung diese Mehrkosten ersetzen (AG Bergen auf Rügen, Urteil vom 24.06.2008, Az: 2 C 362/06; Abruf-Nr. 082667).  

    Der Geschädigte fuhr ein Leasingfahrzeug. Bei einem fremdverschuldeten Unfall ca. 900 km vom Wohnort entfernt, erlitt das Fahrzeug einen Totalschaden. Es verblieb bei einem Autohaus in der Nähe des Unfallorts. Die Versicherung überbot vor Verkauf des beschädigten Autos den gutachterlich festgestellten Restwert, was der Geschädigte akzeptierte. Er bat den Restwerthändler um die Abwicklung direkt mit der Leasinggesellschaft. Die Abwicklung zwischen den beiden verzögerte sich. Aus welchem Grund, wurde vom Gericht nicht weiter aufgeklärt. Denn gleichgültig, ob der Grund beim Käufer, bei der Leasinggesellschaft oder bei beiden lag: Den Geschädigten betraf das nicht. Erst einen Monat, nachdem der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zugelassen hatte, konnte das Fahrzeug nach Übersendung des Fahrzeugbriefs abgemeldet werden. Für diese Zeit beanspruchte der Geschädigte die nachgewiesenen doppelten Kosten für die Kfz-Steuern und die Versicherung. Das Gericht sprach beide Positionen zu.  

    Unser Tipp: Ob der das Fahrzeug verwahrende Autohändler Standgeld berechnet hat, geht aus dem Urteil nicht hervor. Er hätte es aber zweifellos tun können.  

    Unser Service: Beachten Sie die beiden Texte im Textbaustein 181.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 3 | ID 121488