06.04.2011 | Restwert
Weisungsrecht des Versicherers bei Restwert im Kaskofall
Das in den Kaskoversicherungsbedingungen festgeschriebene Weisungsrecht des Versicherers hinsichtlich der Restwertverwertung ist wirksam. Verstößt der Versicherungsnehmer dagegen, obwohl ein konkreter Restwertkäufer mit ausreichend präzisen Kontaktdaten (Telefonnummer) benannt wurde, muss er die Differenz aus dessen Angebot und dem unter Missachtung der Weisung erzielten tatsächlichen Verwertungserlös selbst tragen (AG Lichtenfels, Urteil vom 22.7.2010, Az: 1 C 115/10; Abruf-Nr. 110991).
Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 7 | ID 143664