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  • 01.10.2006 | Rotes Kennzeichen

    Kein Versicherungsschutz bei missbräuchlichem Einsatz

    Der BGH hat die Klausel in der Handel- und Handwerkversicherung, wonach ein Fahrzeug so lange über das Rote Kennzeichen versichert ist, wie es daran angebracht ist, einschränkend ausgelegt. Der Fall war krass: Der Händler hat dem Käufer eines GW seine Roten Kennzeichen überlassen, um das Fahrzeug nach Hause zu überführen. Der Kunde montierte sie danach an ein anderes nicht zugelassenes Auto. Damit verursachte er einen Unfall. Die Entscheidung des BGH: Weil das Fahrzeug nie zum Bestand des Händlers gehörte und weil die Verwendung des Roten Kennzeichens ohne Wissen und Wollen des Händlers erfolgte, war es nicht über die Roten Kennzeichen versichert (Urteil vom 28.6.2006, Az: IV ZR 316/04; Abruf-Nr. 062564).  

    Beachten Sie: Klar ist: Das mit der Roten Nummer versehene Fahrzeug muss nicht unbedingt zum Bestand des Kennzeicheninhabers gehören. Aber es muss ein betrieblicher Zweck bestehen. Die Überführung des verkauften Autos durch den Kunden ist ebenso versichert, wie die Probefahrt mit einem nicht zugelassenen Kundenfahrzeug. Unklar ist wegen einiger Formulierungen in dem Urteil, ob der Versicherungsschutz auch dann entfällt, wenn der Missbrauch mit Kenntnis des Kennzeicheninhabers geschieht. Das berühmte „Verleihen“ der Kennzeichen ist also höchst riskant.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 6 | ID 97961