06.11.2008 | Sachverständigenhonorar
Kosten für zusätzliche SV-Stellungnahme
Erhebt der Versicherer Einwände zum gutachterlich belegten Schaden und beauftragt der Geschädigte den Sachverständigen, zur Abwehr dieser Einwände noch einmal Stellung zu nehmen, muss der Versicherer für die zusätzlichen Sachverständigenkosten aufkommen (AG Aachen, Urteil vom 15.9.2008, Az: 120 C 225/08, eingesandt von Rechtsanwalt Wilhelm Geilenkirchen, Baesweiler; Abruf-Nr. 083327).
Im Urteilsfall wurde der Schaden fiktiv abgerechnet. Die Versicherung strich die Kosten für das Farbmusterblech und die Mischanlage sowie für die Beilackierung aus den kalkulierten Lackierungskosten. Das Argument war das Übliche, aber eben auch das wiederkehrend falsche: Bei der fiktiven Abrechnung fielen diese Kosten nicht an. Da kann man nur immer wieder gegenhalten: Bei einer fiktiven Abrechnung fällt gar nichts an.
Beachten Sie: Entsprechend dem Grundsatz, dass fiktiv alles das zu bezahlen ist, was bei einer tatsächlichen Reparatur anfallen würde, hat das AG die gestrichenen Positionen zugesprochen. Sicherheitshalber hatte der Geschädigte den Sachverständigen noch um eine flankierende Stellungnahme insbesondere zur Notwendigkeit der Beilackierung gebeten. Diese hat der Gutachter berechnet. Das ist auch richtig so, denn es handelt sich nicht um eine Nachbesserungsmaßnahme zum Gutachten. Auch die dafür entstehenden Kosten hat das Gericht der Versicherung als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung aufgebürdet.