04.11.2010 | Schadenabrechnung fiktiv oder konkret?
„Kaufmehrwertsteuer“ und unreparierte Inzahlungnahme
Gibt der Geschädigte einen unreparierten Wagen in Zahlung, bei dem ein Reparaturschaden entstanden ist (Reparaturkosten plus Minderwert kleiner als Wiederbeschaffungswert minus Restwert) und kauft er einen regelbesteuerten Ersatzwagen, muss der Versicherer die Mehrwertsteuer auf die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten erstatten. Das hat das LG Arnsberg entschieden (Urteil vom 30.3.2010, Az: 5 S 114/09; Abruf-Nr. 103544).
„Mischen impossible?“
Die Versicherer argumentieren, in der beschriebenen Konstellation würden fiktive und konkrete Elemente unzulässigerweise mit einander gemischt („Mischen impossible“). Denn die Reparatur bliebe ja fiktiv, die Ersatzbeschaffung sei konkret. Das ist schon im Ansatz falsch.
Die gleichwertigen Alternativen der Wiederherstellung
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind die Wiederbeschaffung einerseits und die Instandsetzung andererseits gleichwertige Alternativen der Wiederherstellung (zuletzt BGH, Urteil vom 20.4.2004, Az: VI ZR 109/03; Abruf-Nr. 041046).
Fiktive Reparatur führt nicht zwingend zu fiktiver Abrechnung
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