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  • 01.02.2007 | Schadenhöhe

    Vom Versicherungsgutachter „kaputt geschrieben“ – eigener Gutachter unter 130 Prozent

    Es ist ein offenes Geheimnis, dass für die Versicherung tätige Gutachter gern „aus dem Vollen schöpfen“, wenn eine Reparatur im Rahmen der „130-Prozent-Möglichkeiten“ im Raum steht. Dann werden die höchsten begründbaren Stundenverrechnungssätze herangezogen, UPE-Aufschläge fehlen nicht, Verbringungskosten und Wertminderung auch für ein altes Auto sind selbstverständlich. Und die Parole lautet: Erneuern vor Instandsetzen. Ball paradox!  

     

    So ging es einem Geschädigten im Urteilsfall vor dem AG Kassel. Der Pkw des Geschädigten hatte einen Wiederbeschaffungswert (WBW) von 2.800 Euro. Reparaturkosten wurden in Höhe von 4.988 Euro errechnet. Daraufhin ließ der Geschädigte das Fahrzeug durch einen neutralen Gutachter besichtigen. Ergebnis: Reparaturkostenprognose 3.530 Euro. Und die Werkstatt lag nach erfolgter Reparatur noch knapp darunter. Die Versicherung meinte, es komme auf ihr Gutachten an. Sie müsse nur „WBW minus Restwert“ abrechnen.  

     

    Das AG Kassel sah das zu Gunsten des Geschädigten anders: Die vollständige, fachgerechte Reparatur lag im „130-Prozent-Rahmen“. Nur darauf komme es an. Auch die Kosten für das zweite Gutachten sprach das AG dem Geschädigten zu (Urteil vom 11.1.2007, Az: 413 C 4772/06; Abruf-Nr. 070349; mitgeteilt von RA Steding, Essen).  

     

    Unterschiedliche Fallgruppen