06.10.2010 | Schadensteuerung
Preisaufschlag auf Lohn und Teile unwirksam
Wird für Werkstattkunden, die einen Kaskoversicherungsvertrag mit Werkstattbindung haben, ein 15-prozentiger Preisaufschlag auf Lohn und Teile in den AGB vereinbart, führt das nicht dazu, dass der Kaskoversicherer den erhöhten Preis zur Abrechnungsgrundlage machen muss (AG Berlin, Urteil vom 2.6.2010, Az: 15 C 466/09; Abruf-Nr. 103028).
Beachten Sie: Im Urteilsfall war in den AGB sogar vereinbart, dass der Aufschlag auch dann erhoben werden soll, wenn die Werkstattbindung bei Erteilung des Auftrags gar nicht bekannt war. In der Klausel hieß es, der Aufschlag diene dazu, den „... durch die Werkstattbindung bedingten zusätzlichen Aufwand abzudecken.“ Das Gericht hat den Aufschlag entsprechend als Geschäftsbesorgungskosten qualifiziert, die nicht vom Umfang der Kaskoversicherung abgedeckt sind.
Man kann durchaus vermuten, dass die Konstruktion anderes ermöglichen sollte: Ziel war offensichtlich, den Abzug in gleicher Höhe auszugleichen, den der Kunde von seiner Versicherung wegen Verstoßes gegen die Bindungsklausel als Selbstbeteiligung tragen muss. Das funktioniert aus einem weiteren Grund nicht: Sinn macht das nämlich nur, wenn der Werkstattkunde die von der Versicherung abgezogenen 15 Prozent des Rechnungsbetrags nicht selbst tragen soll. Dann aber ist die Rechnung gar nicht in voller Höhe ernst gemeint. Es ist von Anfang an ein Teilverzicht der Werkstatt gegenüber dem Kunden erklärte oder stillschweigende Grundlage. Die Versicherung muss aber nur von dem Betrag ausgehen, den der Kunde der Werkstatt wirklich schuldet.
Mit einer erhöhten Rechnung einen höheren als tatsächlich geschuldeten Betrag vorzugaukeln, erfüllt im Ergebnis den Tatbestand des Betrugs. Deshalb ist die mit der Versicherung nicht abgestimmte Werbung mit dem Verzicht auf die reguläre oder die wegen Verstoßes gegen die Werkstattbindungsklausel erhöhte Selbstbeteiligung auch wettbewerbswidrig.