01.02.2006 | Sicherungsabtretung
Erneute Entscheidung des BGH zum Rechtsberatungsgesetz
Der BGH hat brandaktuell noch einmal zum Rechtsberatungsgesetz im Zusammenhang mit der Sicherungsabtretung Stellung genommen. Er hat bekräftigt, was schon länger ständige Rechtsprechung ist – unabhängig von allen Liberalisierungstendenzen. Bereits in Ausgabe 1/2005 auf den Seiten 9 bis 12 konnten Sie lesen, was beim Inkasso zu beachten ist. Das BGH-Urteil bestätigt die von uns vertretene Auffassung.
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Abtretung nur bei Inanspruchnahme des Kunden wirksam
Nur wenn der Rechnungssteller (zum Beispiel Werkstatt, Autovermieter, Sachverständiger, Abschlepper) auch den Kunden in Anspruch nimmt, ist die Abtretung an ihn wirksam. Bekommt der Kunde gar keine Rechnung, gilt das als verbotenes Inkasso gegenüber der Versicherung. Das ergibt sich aus der aktuellen Entscheidung des BGH (Urteil vom 15.11.2005, Az: VI ZR 268/04; Abruf-Nr. 060221). Folge: Der Rechnungsersteller kann die Forderung im Zweifel nicht einklagen. Außerdem läuft er Gefahr, abgemahnt zu werden.
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