05.11.2009 | Stundenverrechnungssatz
BGH: Nach „VW-Urteil“ nun „Porsche-Urteil“
Der BGH hat sein berühmtes „Porsche-Urteil“ für die Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung konkretisiert. Das Urteil liegt noch nicht veröffentlicht vor. Der Vorabinformation des BGH ist jedoch zu entnehmen: Im Grundsatz hat der Geschädigte Anspruch auf den Stundenverrechnungssatz seiner Marke am Ort. Das heißt aber nicht, jeder Verweis außerhalb der Marke sei tabu, so der BGH: In Ausnahmefällen ist ein Verweis auf markenfreie oder markenfremde Werkstätten möglich. Dafür hat der BGH die Glocken jedoch sehr hoch gehängt. Solange das Auto noch in der Garantie ist, geht es nicht. Auch für ältere Fahrzeuge hat das Gericht offenbar Kriterien benannt, die einen Verweis außerhalb der Markenkette als unzumutbar erscheinen lassen. Dazu müssen wir jedoch zunächst den Volltext des Urteils abwarten. Wir werden nach dessen Vorliegen sehr detailliert zu der jetzigen Rechtssituation berichten, denn es stellen sich viele Fragen, die sich sogar auf die Situation bei der durchgeführten Reparatur auswirken können. Insbesondere geht es aber um die Situation der unreparierten Inzahlungnahme. (Urteil vom 20.10.2009, Az: VI ZR 53/09)