05.10.2009 | Stundenverrechnungssatz
Kein Verweis auf Partnerwerkstatt
Hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze greift der Verweis auf günstige Konditionen einer anderen markengleichen Werkstatt nicht, wenn die genannten Konditionen nicht die Normalpreise der Werkstatt, sondern Sonderpreise für die agierende Versicherung sind (LG Lüneburg, Urteil vom 25.6.2009, Az: 1 S 9/09; Abruf-Nr. 093098).
Beachten Sie: Das ist auch bei der unreparierten Inzahlungnahme relevant. Der „Porsche-Entscheidung“ des BGH folgend (Urteil vom 23.4.2003, Az: VI ZR 398/02; Abruf-Nr. 031071) ist nach verbreiteter Auffassung zulässig, wenn der Versicherer auf die Preise einer anderen Werkstatt am Ort verweist, wenn es eine Werkstatt derselben Marke ist. Allerdings entspricht es schadenrechtlichen Grundsätzen, dass nur „offizielle“ Preise der Maßstab sein dürfen. So sehen es zum Beispiel auch das AG Aachen (Urteil vom 6.3.2009, Az: 116 C 340/08; Abruf-Nr. 091411), das AG Dortmund (Urteil vom 28.8.2008, Az: 428 C 1261/07) und das LG Bochum (Urteil vom 19.10.2007, Az: 5 S 168/07; Abruf-Nr. 080988).
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