04.04.2008 | Stundenverrechnungssatz
Werkstatt gleicher Marke, aber „Versicherungspreise“
Wenn die Preise der Werkstatt gleicher Marke, auf die die Versicherung bei nicht durchgeführter Reparatur verweist, „Versicherungspreise“ sind, kann sie damit den im Gutachten kalkulierten Stundenverrechnungssatz nicht drücken (LG Bochum, Urteil vom 19.10.2007, Az: 5 S 168/07; Abruf-Nr. 080988).
Beachten Sie: Das betrifft den Fall der unreparierten Inzahlungnahme und die „Porsche-Entscheidung“ des BGH. Der BGH hat darin einen Verweis auf eine andere Werkstatt nicht generell ausgeschlossen. Eine „gleichwertige“ andere Reparaturmöglichkeit hat er akzeptiert. Das wird allgemein als Werkstatt in der Nähe verstanden, aber auch als Werkstatt der gleichen Marke. Lediglich im Großraum Berlin sind die Gerichte da „großzügiger“.
Jedoch schließt das LG Bochum einen Verweis auf solche Preise aus, die von der Werkstatt nur in Kombination mit einer bestimmten Versicherung aufgerufen werden. So hatte es auch bereits das AG Dortmund gesehen (siehe Ausgabe 1/2008, Seite 12). Das entspricht schadenrechtlichen Grundsätzen. Diese Grundsätze bröckeln jedoch rund um Mietwagenpreise bei manchen Gerichten ab.
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