06.11.2008 | Stundenverrechnungssatz
Keine Kombination von fiktiv und konkret
Lässt der Geschädigte das Fahrzeug in einer günstigeren Werkstatt reparieren, hat er keinen Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze der Marke (LG München I, Urteil vom 22.9.2008, Az: 19 S 6418/08, Abruf-Nr. 083234). Der Geschädigte hatte ein Gutachten zum Fahrzeugschaden anfertigen lassen. Darin waren rechtlich korrekt die Stundenverrechnungssätze der lokalen Werkstatt seiner Marke in die Kalkulation eingestellt. Der Wagen wurde dann vollständig und fachgerecht in einer günstigeren Werkstatt repariert. Der Geschädigte wollte nun die im Gutachten kalkulierten Kosten von der Versicherung erstattet haben. Gleichzeitig aber legte er die Reparaturrechnung vor, weil er die darin ausgewiesene Mehrwertsteuer auch haben wollte. Denn bei Abrechnung auf Gutachtenbasis hätte der Versicherer ja nur netto bezahlen müssen.
Beachten Sie: Diese Kombination aus fiktiv berechneten Reparaturkosten mit konkret aufgewendeter Mehrwertsteuer aus einer niedrigeren Rechnung hat das LG München nicht mitgemacht. Das ist auch richtig so. Das Gutachten ist stets nur eine Prognose. Konkretisiert sich der Schaden durch eine vollständige Reparatur, ist die dafür entstandene Rechnung maßgeblich.
Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Geschädigte in der Werkstatt, auf deren Basis das Gutachten erstellt wurde, nur einen Teil des Schadens hätte beseitigen lassen. Denn dann wäre der Gesamtschaden die Summe des beseitigten und des verbliebenen Schadens. Folglich kann auf Gutachtenbasis abgerechnet und zusätzlich aus der Rechnung für die Teilreparatur die Mehrwertsteuer gefordert werden.