06.10.2010 | Stundenverrechnungssatz
Weiteres BGH-Urteil zu Stundenverrechnungssatz fiktiv
Der BGH hat abermals entschieden, dass es dem Instanzrichter für die Annahme der technischen Gleichwertigkeit einer vom Versicherer benannten Reparaturmöglichkeit ausreichen darf, wenn der Versicherer die Einhaltung der EUROGARANT-Kriterien vorträgt (siehe Unfallregulierung effektiv Ausgabe 6/2010, Seite 10). Zusätzlich hat er nun betont, dass der Instanzrichter hinsichtlich seiner Einschätzung auf der Grundlage des § 287 ZPO „besonders freigestellt“ ist - und diese Formulierung hat er bereits zur Frage der Erhebungen zu den Mietwagentarifen verwendet. Die Einschätzung des Richters kann also von den übergeordneten Instanzen nur eingeschränkt überprüft werden (Urteil vom 13.7.2010, Az: VI ZR 259/09; Abruf-Nr. 102865).Damit ist noch deutlicher anzunehmen, dass viele Gerichte diesen Vortrag ausreichen lassen, ohne sich der Arbeit einer Beweisaufnahme zu unterziehen. Für den Geschädigten bleiben dann noch die Einwendungen der Unzumutbarkeit. Eine davon ist, dass der vom Versicherer genannte Preis ein „Versicherungssonderpreis“ ist (siehe Unfallregulierung effektiv Ausgabe 8/2010, Seite 9). Unter den EUROGARANT-Betrieben ist es weit verbreitet, Partnerwerkstatt mehrerer Versicherungen zu sein. Es lohnt also, wegen der genannten Preise genauer hinzuschauen.
Beachten Sie: Wegen des Risikos, dass sich diese Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung auch auf die konkrete Abrechnung ausweitet, lesen Sie die Ausführungen in Unfallregulierung effektiv Ausgabe 6/2010, Seite 11.