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  • 01.04.2006 | Tatsächliche Instandsetzung und fiktive Abrechnung

    UPE-Aufschläge und Verbringungskosten

    UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind bei tatsächlicher Instandsetzung selten problematisch. Bei fiktiver Abrechnung gibt es dagegen häufig Streit mit den Versicherungen.  

     

    Tatsächliche Instandsetzung

    Bei tatsächlicher Instandsetzung behaupten manche Versicherungen, UPE-Aufschläge bzw. Verbringungskosten dürften nicht berechnet werden. Das ist jedoch die falsche Fragestellung. Einzig richtig wäre zu prüfen, ob der Geschädigte eine Werkstatt beauftragen darf, die UPE-Aufschläge/Verbringungskosten berechnet. Antwort: Ja! Vom Autofahrer kann man kein Problembewusstsein für das Thema erwarten.  

     

    Fiktive Abrechnung

    UPE-Aufschläge und Verbringungskosten führen jedoch bei fiktiver Abrechnung zum Streit. Einerseits ist es dem Kfz-Gewerbe sympathisch, wenn die ungeliebte Fiktivabrechnung nicht um diese Positionen attraktiver gemacht wird. Andererseits ist die Werkstatt selbst betroffen, wenn sie das beschädigte Fahrzeug unrepariert ankauft und der erwartete Schadenersatz Teil der Gesamtkalkulation ist.  

    Oft wird nicht beachtet, dass es sich nicht um eine Rechts-, sondern um eine Tatsachenfrage handelt. Der Grundsatz: Wer fiktiv abrechnet, kann – mit Ausnahme der gesondert geregelten Mehrwertsteuer – alles beanspruchen, was ihn eine tatsächliche Reparatur kosten würde. Wären also bei einer Instandsetzung UPE-Aufschläge bzw. Verbringungskosten angefallen? Maßstab sind die Fabrikats-Werkstätten im Wirtschaftsraum des Geschädigten. Würden alle diese Betriebe UPE-Aufschläge berechnen (oft ist es ja nur noch eine Autohauskette), müsste der Geschädigte sie bei einer Reparatur zahlen. Dann kann er sie auch fiktiv beanspruchen. Das Gleiche gilt für die Verbringungskosten: Lassen die entsprechenden Betriebe außer Haus lackieren, fallen bei einer Reparatur Verbringungskosten an, die fiktiv beansprucht werden können (AG Saarbrücken, Urteil vom 23.2.2005, Az: 3 C 291/04; AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 9.6.2005, Az: 648 C 88/05; AG Hamm, Urteil vom 28.8.2005, Az: 16 C 139/05, Abruf-Nr. 053736; AG Lemgo, Urteil vom 12.5.2005, Az: 16 C 437/02).