04.11.2010 | Teilkasko
Eichhörnchen ist kein Tier für die Wildschadenklausel
Wenn das Auto bei einer Kollision mit einem die Straße querenden Eichhörnchen von der Straße abkommt, ist das kein Wildschaden im Sinne der Teilkaskoversicherung (LG Coburg, Urteil vom 29.6.2010, Az: 23 O 256/09; Abruf-Nr. 103462).
Beachten Sie: Man wird zwanglos davon ausgehen können, dass das Abkommen von der Fahrbahn einer Schreckreaktion geschuldet war, weil ein überfahrenes Eichhörnchen kaum ein Auto aus der Spur bringt. Doch sowohl unter dem Gesichtspunkt der Kollision mit dem Tier als auch den Gesichtspunkt der sogenannten Rettungskosten (siehe Unfallregulierung effektiv Ausgabe 2/2006, Seite 4) muss das Tier ein solches sein, das Grundlage der Kaskoklausel ist.
Im Urteilsfall ging es offenbar um die klassische Wildschadenklausel („Haarwild aus der Liste des § 2 Bundesjagdgesetz“). Die Laboranalyse der am Fahrzeug haftenden Haare ergab zweifelsfrei, dass ein Eichhörnchen betroffen war, und das ist kein jagdbares Wild. Dass der Autofahrer manchmal nicht auf die Schnelle erkennen kann, was für ein Tier die Straße kreuzt, tut nichts zur Sache. Es geht nicht um subjektive Vorwerfbarkeiten, sondern allein und objektiv um die Tierart.