01.09.2006 | Teilkasko
Fahrzeugbrand nach Unfall
Gerät ein Fahrzeug nach einem Unfall in Brand, muss differenziert werden:
- Ist der Unfall fremdverschuldet, ist der gesamte Schaden am Fahrzeug und am Fahrzeuginhalt gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung abrechenbar.
- Ist der Unfall selbstverschuldet, ist das ein einheitlicher Vorgang gegenüber der Vollkaskoversicherung, wenn vorhanden.
Ist der Unfall selbstverschuldet und ist das Fahrzeug nicht vollkaskoversichert, sind das zwei verschiedene Vorgänge: Zunächst ist da der Unfall, für den kein Versicherungsschutz besteht. Der anschließende Brandschaden muss aber durch die Teilkaskoversicherung getragen werden. Als einheitlichen Vorgang mit der Folge, dass der Unfallschaden quasi im Ergebnis zum Brand gehört und damit versichert wäre, kann das Geschehen nicht betrachtet werden. Ergebnis: Es muss der Wert des Fahrzeugs nach dem Brand, aber vor dem Unfall festgestellt werden. Es handelt sich also um eine fiktive Restwertermittlung. Nur die Reduzierung des Restwerts durch den Brand auf den dann endgültigen Restwert ist vom Teilkaskoschutz umfasst (OLG Celle, Urteil vom 16.3.2006, Az: 8 U 155/05; Abruf-Nr. 062115).
Beachten Sie: Ebenso wenig, wie der Unfall dem (versicherten) Brand zugerechnet werden kann, kann die Teilkaskoversicherung die Regulierung des Brandschadens ablehnen, weil davor der (nicht versicherte) Unfall lag. Das ist sozusagen der Umkehrschluss aus dem Urteil.
Unser Tipp: Da es sich hier um Kaskorecht handelt und weil im Kaskosegment die Ermittlung des Restwerts am überregionalen Spezialistenmarkt die Regel ist, muss Ihr Kunde darauf achten, dass der Restwert für den Zustand des Fahrzeugs nach Unfall und vor Brand auch auf dem hohen Niveau festgestellt wird.