01.10.2007 | Teilkasko
Glasschaden bei selbst verschuldetem Unfall
Was immer wieder übersehen wird: Beim selbst verschuldeten, aber nicht vollkaskoversicherten Unfall kann der Glasschaden mit der Teilkaskoversicherung abgerechnet werden. Wenn aber nicht repariert wird, behaupten viele Gesellschaften, sie müssten nur das Glas als solches Bezahlen, aber nicht den Einbau. Jedenfalls, wenn kein Totalschaden vorliegt, hält das OLG Karlsruhe das für falsch. Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch der anteilige Arbeitslohn, also die Kosten für den Ausbau der gebrochenen und Einbau der neuen Verglasung, sowie die Kosten von mit dem Glas fest verbundenem Zubehör. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.9.2007, Az: 12 U 107/07, Abruf-Nr. 072942)
Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 4 | ID 113030