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  • 01.08.2007 | Teilkasko

    Schäden am Fahrzeug wegen Diebstahls von Gegenständen aus dem Fahrzeug

    Ein Leser fragt: „In ein Fahrzeug wurde eingebrochen. Aber nicht das Fahrzeug oder ein Fahrzeugteil, sondern ein darin liegender Gegenstand wurde gestohlen. Ist der Schaden am Fahrzeug dann von der Teilkaskoversicherung umfasst? Die Versicherung meint, sie müsse nur die eingeschlagene Scheibe bezahlen, und zwar allein unter dem Gesichtspunkt des Glasschadens. Der durch den Glassplitterregen unstreitig entstandene Lackschaden gehe sie nichts an.“  

     

    Es kommt auf den Kaskovertrag an

    Es kommt darauf an – und zwar auf die konkret vereinbarten Bedingungen des Versicherungsvertrags. Ganz häufig findet man wörtlich oder sinngemäß folgende Klausel:  

     

    Typische Klausel im Teilkaskovertrag

    „Die Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile einschließlich der durch die beigefügte Liste als zusätzlich mitversichert ausgewiesenen Fahrzeug- und Zuberhörteile  

     

    1. in der Teilversicherung (Teilkakso)
    a) ...
    b) durch Entwendung, insbesondere durch Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung
    c) ...“

    Die Versicherung legt diese Bedingung interessengemäß offenbar so aus, als endete der letzte zitierte Satz mit „…durch Entwendung, insbesondere durch Diebstahl des Fahrzeugs oder seiner Teile“. Diese Einschränkung allerdings enthält die Klausel gerade nicht, und so ist es ausreichend, dass eine Diebstahlhandlung vorliegt, in die das versicherte Auto einbezogen ist.