07.02.2011 | Totalschaden
BGH: Fünf Monate behalten genügt nicht
Wenn der Geschädigte für die Reparatur eines unterhalb des Wiederbeschaffungswerts, aber oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwands („WBW minus Rest“) liegenden Schadens keine Rechnung vorlegt, steht ihm nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu, wenn er den Wagen danach nicht noch sechs Monate weiter nutzt, sondern bereits nach fünf Monaten verkauft (BGH, Urteil vom 23.11.2010, Az. VI ZR 35/10, Abruf-Nr. 110337).
Beachten Sie: Das deckt sich mit der bisherigen Linie des BGH: Nur in eng begründeten Ausnahmefällen kann die Abschaffung des Fahrzeugs auch schon vor Ablauf der sechs Monate erfolgen, und zu einer solchen Ausnahmesituation hatte der Kläger nichts Sinnvolles vorgetragen. Hätte er den Wagen noch einen Monat länger behalten, hätten ihm die Nettoreparaturkosten zugestanden.