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  • 05.03.2010 | Totalschaden

    „Minderung des Gebrauchswerts“ statt Totalschaden?

    Ein Leser fragt: „Bei einem Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs von steuerneutral 1.200 Euro liegen die Reparaturkosten bei etwa gleicher Höhe. Den Restwert hat der Sachverständige mit 600 Euro bemessen. Der Wagen kann ohne Reparatur weitergefahren werden, was unser Kunde auch tut. Er erwartet nun 600 Euro Schadenersatz. Stattdessen zahlte ihm die Versicherung einen als ,Minderung des Gebrauchswerts´ bezeichneten Betrag von 200 Euro. Auf Nachfrage erläuterte sie dem Kunden mündlich, dass er das Fahrzeug ja ohne Reparatur weiternutzen könne. Solange er das Fahrzeug nicht abschaffe, entstehe ihm kein Schaden. Die Zahlung der ,Minderung des Gebrauchswerts´ sei schon wohlwollend, denn er habe gar keinen Anspruch. Ist das richtig? Unser Interesse liegt darin, dass der Kunde mit dem fehlenden Betrag eine andere Forderung bei uns ausgleichen wird.“  

    Unsere Antwort: Der Gedankengang der Versicherung ist dem Schadenersatzrecht fremd. Den Versicherer geht es schlichtweg nichts an, was der Geschädigte mit dem Wagen macht. Er war vorher 1.200 Euro wert, danach 600 Euro. Mithin ist der Schaden, unabhängig von der Frage, ob er sich durch einen Verkauf realisiert, 600 Euro. Es genügt für die Bejahung des Schadens, dass der Geschädigte nun einen niedrigeren Wert in den Händen hält. Genauso hatten Versicherer früher bei der Wertminderung argumentiert: Solange der Geschädigte nicht verkaufe, realisiere sich der Minderwert nicht. Und wenn er gar nicht verkaufe, sondern bis zum Schrottplatz fahre, wäre er bei sofortiger Auszahlung der Wertminderung bereichert. Das hat der BGH nicht mitgemacht. Im Moment des Unfalls ist das Auto weniger wert und deshalb ist der Schaden sofort und unabhängig von einem Verkauf eingetreten. Der Versicherer muss im von Ihnen beschriebenen Fall die 600 Euro abzüglich der bereits gezahlten 200 Euro sofort erstatten. Schicken Sie Ihren Kunden zum Anwalt.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 8 | ID 134089