03.06.2008 | Totalschaden
Sechs Monate bei Unter-Hundert-Prozent-Fällen
Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Behaltefrist bei Fällen mit Schäden unterhalb des Wiederbeschaffungswerts, aber oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes präzisiert: Auch bei einer Teilreparatur muss der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate behalten, um in den Genuss der gesamten kalkulierten Reparaturkosten zu kommen. Verkauft er vorzeitig, bekommt er nur den Wiederbeschaffungsaufwand, also „Wiederbeschaffungswert minus Restwert“ (Urteil vom 29.4.2008, Az: VI ZR 220/07; Abruf-Nr. 081639).
Das Urteil ist keine Überraschung. Der BGH hatte für diese Zahlenkonstellation schon entschieden: Wer gar nicht repariert, muss sechs Monate behalten. Vorher hatte er bereits ein Urteil zur Teilreparatur gesprochen, sich dabei aber wegen der Haltedauer nicht festlegen müssen. Das hat er nun nachgeholt.
Beachten Sie: Die Fälle betreffen überwiegend Geschädigte, die nicht in einer Werkstatt reparieren lassen. Lässt der Geschädigte aber vollständig gegen Rechnung reparieren, gibt es anschließend keine Behaltefrist.
Wichtig: Das Urteil hat nichts mit der umstrittenen Frage zur Haltefrist nach einer 130-Prozent-Reparatur zu tun! Sehen Sie dazu den folgenden Beitrag.