01.10.2007 | Unfall mit Leasingfahrzeug
Besonderheiten beim Haftpflichtschaden mit geleastem Fahrzeug
Das auf Seite 7 bis 8 erläuterte BGH-Urteil zur Haftung beim Unfall mit einem Leasingfahrzeug gibt Anlass, die Thematik in Bezug auf den Haftpflichtschaden zu beleuchten. Die Rechtslage beim Unfall mit einem Leasingfahrzeug ist dadurch geprägt, dass man es mit einer Dreiecksbeziehung zu tun hat. Da sind nicht nur der Geschädigte und der Schädiger zu betrachten. Zusätzlich sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer zu bedenken.
Das Pikante daran: Das Leasingvertragsrecht und der Schadenersatzanspruch laufen nicht unbedingt synchron. Es kann passieren, dass der Schadenersatz nicht reicht, um die Ansprüche des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer abzudecken. Insbesondere bei jungen Fahrzeugen mit kleiner oder gar keiner Leasingsonderzahlung ist es nicht selten, dass die Entwertung des Fahrzeugs so schnell galoppiert, dass sie noch nicht durch die Raten kompensiert ist.
Da hilft das Schadenrecht nicht. Denn der Schädiger muss bei einer Totalschadenabrechnung nur den Wiederbeschaffungswert erstatten. Diese Lücke muss man riskieren oder mit einer GAP-Versicherung abdecken.
Wer ist Anspruchsteller?
Die Kernfrage beim Haftpflichtschaden ist mit Blickwinkel auf das Fahrzeug und die fahrzeugbezogenen Nebenkosten: Wer ist der Anspruchsteller? Juristen sprechen von der „Aktivlegitimation“.
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