01.04.2006 | Unfallersatztarif – Urteil I
BGH rückt Missverständnisse rund um seine Mietwagenrechtsprechung gerade
Die instanzgerichtliche Rechtsprechung hat in den zurückliegenden Monaten mit den Konsequenzen aus den BGH-Entscheidungen zum Unfallersatztarif (siehe Ausgabe 2/2005, Seite 5 ff) massive Handhabungsschwierigkeiten gehabt. Der BGH hat jetzt eine Folge-Entscheidung getroffen, in der er klarstellt, wie weit die Pflicht des Geschädigten geht, den günstigsten Mietwagentarif zu nutzen.
Bisher unterschiedliche Rechtsprechung
Zum Thema Mietwagen gab es in letzter Zeit sehr unterschiedliche Rechtsprechung der Gerichte:
Manche Gerichte haben den Standpunkt vertreten, der Geschädigte selbst könne zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs im betriebswirtschaftlichen Sinne nichts vortragen, weil er nichts, aber auch gar nichts über die Kalkulationsgrundlagen „seines“ Vermieters wisse.
Andere wiederum haben die bisherigen Urteile des BGH so verstanden, dass in jedem Rechtsstreit ein Gutachten eines betriebswirtschaftlich qualifizierten Sachverständigen eingeholt werden müsse. Ein solches Gutachten ist aber keine Kleinigkeit, sondern im Grunde eine vollständige Durchleuchtung der Betriebswirtschaft des Vermieters.
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