01.01.2007 | Verbringungskosten
Maßstab sind die regionalen Werkstätten der Marke
Die Verbringungskosten sind zu berücksichtigen, wenn in der Region des Geschädigten die jeweiligen Vertragswerkstätten über keine eigene Lackiererei verfügen. Das gilt auch bei fiktiver Abrechnung (AG Essen, Urteil vom 20.2.2006, Az: 16 C 642/05; Abruf-Nr. 063750; eingesandt von Rechtsanwältin Kim-Eva Werner, Essen).
Beachten Sie: Schon der Verkehrsgerichtstag 2006 hat darauf hingewiesen, dass die Grundlagenarbeit in dieser Frage den Sachverständigen zukommt. Die Rechtsfrage ist nämlich sehr einfach zu beantworten: Der Geschädigte bekommt fiktiv mit Ausnahme der Mehrwertsteuer alles, was er für eine tatsächliche Reparatur zahlen müsste. Wenn die den Maßstab bildenden Werkstätten der jeweiligen Marke in der betreffenden Region regelmäßig die reparierten Fahrzeuge zur Lackierung verbringen, müsste der Geschädigte diese Verbringung zahlen. Das Argument, die Verbringungskosten fielen bei der fiktiven Abrechnung nicht an, ist zwar häufig zu hören, aber grundfalsch. Schaut man näher hin, fällt fiktiv nämlich noch nicht einmal die Lackierung als solche an.
Unser Tipp: Weil immer mehr Versicherungen auch bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur die Verbringungskosten attackieren (das Verlangen nach Offenlegung der Lackierrechnung ist rechtswidrig, siehe nachfolgenden Textbaustein unter „weitere Dokumente“), wird es immer wichtiger, dass der Sachverständige Ausführungen zur tatsächlichen Lackiersituation im Gutachten macht.