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  • 01.01.2007 | Verkehrssicherungspflicht

    Alleinunfall auf glatter Straße: Haftung wegen Verletzung der Streupflicht?

    Das Thema zur Jahreszeit: Auf schnee- oder eisglatter Straße verunfallt ein Kraftfahrer ohne sonstige Fremdeinwirkung. Mangels Vollkaskoversicherung wird gelegentlich versucht, die für den Straßenzustand verantwortliche Gebietskörperschaft (Bund, Land, Kommune) wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftbar zu machen.  

    Unfall auf außerörtlicher Strecke

    Für außerörtliche Strecken hat der BGH schon vor langer Zeit festgelegt: Eine totale Entschärfung winterlicher Straßenverhältnisse kann nicht verlangt werden. Außerhalb geschlossener Ortslagen müssen öffentliche Straßen nur an besonders gefährlichen Stellen geräumt und bestreut werden.  

     

    Eine in diesem Sinne besonders gefährliche Stelle liegt vor, wenn der Verkehrsteilnehmer trotz erhöhter Aufmerksamkeit nicht oder nicht rechtzeitig den Zustand der Straße erkennen konnte. Darüber hinaus gilt: Wenn Schnee schneller fällt und Eis schneller entsteht („Blitzeis“), als dagegen angearbeitet werden kann, fällt dem Verkehrssicherungspflichtigen kein Verstoß zur Last. Was nicht geht, geht nicht.  

     

    Der Kreuzungsfall des OLG Braunschweig

    Das OLG Braunschweig hatte einen Fall zu beurteilen, bei dem die Bundesstraße trotz Schneeglätte sicher befahrbar war. Als der Betroffene dann aber in eine untergeordnete Straße einbog, verunfallte er auf extremer Schneeglätte im Einmündungsbereich. Das Gericht kam zu dem Schluss, es dränge sich einem Kraftfahrer auf, dass unter dem Einfluss der aus der Seitenstraße kommenden, bremsenden und anfahrenden Autos der Schnee dort extrem glatt wird. Folglich sei das keine auch bei hoher Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht erkennbare Gefahrenstelle. Der Betroffene blieb auf seinem Schaden sitzen (Urteil vom 20.2.2006, Az: 3 U 42/05).  

    Unfall auf innerörtlicher Strecke