01.02.2005 | Versicherungsnehmer entfernt sich vom Unfallort
Wann muss die Kaskoversicherung zahlen?
Entfernt sich der Versicherungsnehmer unerlaubt vom Unfallort, ist das unter dem Gesichtspunkt der Kaskoversicherung ein so genannter Obliegenheitsverstoß. Die Kaskoversicherung muss in diesem Fall nicht zahlen. Es gibt aber auch Fälle, in denen die Versicherung trotz Unfallflucht leisten muss.
Kein nennenswerter Fremdschaden
Unfallflucht im strafrechtlichen Sinn liegt vor, wenn auch nennenswerter Fremdschaden entstanden ist. Kommt zum Beispiel der Versicherungsnehmer von der Fahrbahn ab, landet auf einem Acker und richtet dabei keinen ernst zu nehmenden Fremdschaden an, „darf“ er unter strafrechtlichen Gesichtspunkten den Unfallort auch ohne Feststellungen zu seiner Person verlassen.
Es ist umstritten, ob das dann auch die versicherungsrechtliche Sichtweise prägt. Das häufigste Motiv für das Verlassen des Unfallorts dürfte die Verschleierung von alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit sein. Daher ist es nachvollziehbar, dass Versicherungen darauf beharren, das der Versicherungsnehmer auch ohne Fremdschaden Feststellungen zu seiner Person ermöglichen müsse. Die Logik dabei: Ist er alkoholisiert, ist die Versicherung wegen grober Fahrlässigkeit nicht zur Zahlung verpflichtet.
Gilt strafrechtliche Regelung auch für Kasko?
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