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  • 06.05.2008 | Verzugszinsen

    Ersatzpflicht bei Verzug des unfallgeschädigten Kunden

    Zahlt der Kunde sein repariertes oder neues Fahrzeug nicht, muss die Werkstatt oder das Autohaus in der Reparatur- oder Kaufrechnung Verzugszinsen gegenüber dem Kunden berechnen. Dafür muss die gegnerische Versicherung aufkommen, wenn sie ihrerseits mit der Regulierung in Verzug ist.  

    Beachten Sie: Die häufig gestellte Frage „Können wir der Versicherung Verzugszinsen in Rechnung stellen?“ trifft nicht den Kern. Sie müssen die Zinsen Ihrem Kunden in Rechnung stellen. Der wiederum (oder gegebenenfalls Sie aus der Abtretung heraus) gibt die Belastung an die gegnerische Haftpflichtversicherung weiter. (AG Köln, Urteil vom 21.2.2008, Az: 269 C 137/08; eingesandt von Rechtsanwalt Martin Lins, Pforzheim) (Abruf-Nr. 081244)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 6 | ID 119187