01.09.2007 | Vollkasko
Abkommen von der Fahrbahn und grobe Fahrlässigkeit
Kann ein Versicherungsnehmer keinen plausiblen Grund angeben, warum er von der Fahrbahn abgekommen ist, führt das nicht zu einer Beweislastumkehr im Hinblick auf die vom Versicherer eingewandte grobe Fahrlässigkeit. Der Versicherungsnehmer hatte vorgetragen, er habe nur kurz auf den Beifahrersitz geschaut. Dabei müsse er von der Straße abgekommen sein. Ein Gerichtsgutachter hatte im Prozess ausgeführt, einem Kraftfahrer sei es ohne weiteres möglich, kurz zur Seite zu blicken, ohne dabei von der Fahrbahn abzukommen. Deshalb vermutete die Versicherung, der Versicherungsnehmer habe vielleicht einen heruntergefallenen Gegenstand aus dem Fußraum aufgehoben. Das blieb aber spekulativ. Das OLG Hamm urteilte deshalb zum Vorteil des Versicherungsnehmers: Die Versicherung muss die grobe Fahrlässigkeit auch dann beweisen, wenn der vom Versicherungsnehmer angegebene Grund nicht plausibel ist. (Urteil vom 7.2.2007, Az: 20 U 134/06) (Abruf-Nr. 071578)