04.01.2011 | Vollkasko
Kein Anspruch gegen Vollkasko bei 1,5 Promille
Wer unter Einfluss von 1,5 Promille Blutalkoholkonzentration von der Fahrbahn abkommt, hat wegen grober Fahrlässigkeit keinen Anspruch gegen seinen Vollkaskoversicherer (LG Oldenburg, Urteil vom 24.9.2010, Az: 13 O 1964/10; Abruf-Nr. 104209).
Praxishinweis: Seit 1. Januar 2009 gilt - auch für Altverträge - aufgrund des Versicherungsvertragsgesetzes: Bei grober Fahrlässigkeit ist der Vollkaskoversicherer nicht von vornherein leistungsfrei. Je nach Schwere des Verstoßes innerhalb des Rahmens der groben Fahrlässigkeit darf der Versicherer eine Quote von seiner Leistung abziehen. Das kann in krassen Fällen auch eine Quote von hundert Prozent sein. Bei einer Alkoholisierung jenseits der 1,1 Promille haben alle bisher bekannten Urteile den Anspruch voll versagt. |