05.03.2009 | Vollkasko
Kollision zwischen Zugfahrzeug und Anhänger
In Ausgabe 05/2006 haben wir auf Seite 12 über ein Urteil des LG Essen berichtet, wonach die Klausel „Als Betriebsschäden gelten unter anderem gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenen Fahrzeug ohne Einwirkung von außen“ unklar sei. Der Versicherungsnehmer könne ihr nicht entnehmen, dass mit dem Begriff „gezogenes Fahrzeug“ auch ein Anhänger gemeint sei. Denn an anderen Stellen der Versicherungsbedingungen werde der Anhänger eindeutig als „Anhänger“ benannt. Die Folge war, dass der Vollkaskoversicherer des ziehenden Pkw den daran entstandenen Schaden erstatten musste.
Zwischenzeitlich haben viele Versicherer die beanstandete Klausel nachgebessert. Oft heißt es nun: „Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere … Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen…“. Damit ist die Lücke nun wohl endgültig geschlossen. Wenn dem Vollkaskovertrag eine Klausel mit diesem oder ähnlich präzisierendem Wortlaut unterliegt, muss der Kaskoversicherer für den Schaden am Zugfahrzeug nicht aufkommen. Es kommt also entscheidend auf den Wortlaut der Klausel an.