31.07.2009 | Vorschäden
Bei verschwiegenem Vorschaden muss
Versicherer falsches Gutachten nicht zahlen
Verschweigt der Geschädigte dem Sachverständigen einen Vorschaden, der dann im Gutachten keine Berücksichtigung findet, muss der Versicherer die Kosten für das insoweit falsche Gutachten nicht erstatten (LG Essen, Urteil vom 9.6.2009, Az: 13 S 154/08; Abruf-Nr. 092496).
In welchen Fällen muss der Versicherer nicht zahlen?
Generell gilt: Der Versicherer muss auch die Kosten für ein fehlerhaftes Gutachten erstatten. Das gilt aber nicht, wenn der Geschädigte den Fehler des Gutachtens verursacht hat. Will der Geschädigte also dem Gutachter einen Altschaden, der vom Unfallschaden überdeckt wird, „unterjubeln“, bekommt er, wenn er ertappt wird, nichts. Denn auch die Kosten für die Reparatur lassen sich ja nun nicht mehr trennen.
Ist der Geschädigte ehrlich, kann der Sachverständige den Neuschaden schätzen. Dass der unreparierte Altschaden dabei nicht auf den Cent genau ermittelt werden kann, wird von der Rechtsprechung dann anerkannt. Reparierte Vorschäden spielen vor allem beim Wiederbeschaffungswert eine Rolle. Offengelegte Vorschäden werden auch da per Schätzung einbezogen, verschwiegene werden zum Problem.
Werkstatt zwischen den Stühlen
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