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  • 05.03.2008 | Vorschäden

    Ersatzpflicht bei zwei Schäden mit streitiger Herkunft

    Ist umstritten, ob abgrenzbare Schäden aus dem Unfallereignis stammen, muss die Versicherung die zweifelsfrei zuordnungsfähigen Schadenanteile erstatten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.2.2008, Az: I-1 U 181/07; Abruf-Nr. 080435).  

    Grundlage des Urteils war eine Kollision zwischen einem Pkw und einem Lkw, der die Vorfahrt nicht beachtet hatte. Der Frontschaden rechts am Pkw war eindeutig zuzuordnen. Jedoch war auch im seitlichen Heckbereich ein Schaden vorhanden. Nach Ansicht des Geschädigten war der auch bei dem Unfall entstanden. Der Fahrer habe nach einer Ausweichbewegung zurückgelenkt. Im Prozess konnte der Halter nicht beweisen, dass der Heckschaden so entstanden war. Also hatte das LG nach dem Motto „Wer zu viele Schäden geltend macht, bekommt gar nichts“ die Klage abgewiesen. Das OLG sah das differenzierter. Denn dieser Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit dem überdeckter Schäden, bei dem der Altschaden „untergejubelt“ werden soll (sehen Sie dazu den folgenden Beitrag).  

    Wichtig war für das OLG die Erkenntnis, dass der Halter die Schadenverursachung zwar nicht im prozessrechtlich erforderlichen Umfang beweisen konnte. Jedoch war es auch nicht völlig ausgeschlossen, dass der Schaden hinten rechts doch aus dem Unfall stammen könnte. Hinzu kommt, dass der Halter den Unfall nicht selbst miterlebt hat und sich deswegen auf die Angaben seines Fahrers stützen musste. Wenn in einer solchen Situation der umstrittene Schaden technisch und rechnerisch abgrenzbar ist, bekommt der Geschädigte den anderen abgegrenzten Schadenteil erstattet. Zu dieser Abgrenzung reichte das vom Halter eingeholte Schadengutachten aus. Und weil nicht sicher war, dass der Halter dem Sachverständigen Vorschäden verschwiegen hat, muss die Versicherung auch die Gutachterkosten in voller Höhe erstatten.  

    Wichtig: Solche Fälle gehören in anwaltliche Bearbeitung. Deshalb stellen wir keinen Textbaustein zur Verfügung.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 4 | ID 118002